Aufgaben und Wirkungsbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen

 

Für wen ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zuständig?

Für alle Universitätsangehörigen im Sinne des § 94 UG 2002, das sind:

  • Mitarbeiter*innen
  • Studierende
  • Forschungsstipendiat*innen
  • das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal
  • das allgemeine Universitätspersonal
  • Privatdozent*innen
  • emeritierte Universitätsprofessor*innen
  • Universitätsprofessor*innen im Ruhestand

sowie für Bewerber*innen:

  • um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis mit der Universität Wien
  • oder um Aufnahme als Studierende.

 

Welche Rechte hat der Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen?

Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier.

  • Einsicht in alle Unterlagen, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen erforderlich sind, dabei gilt, dass eine Einsicht in die Personalakten nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig ist.
  • Recht auf Einrede der unrichtigen Zusammensetzung eines Kollegialorgans an die Schiedskommission, bis zur Entscheidung der Schiedskommission ist eine Vollziehung der Entscheidung des Universitätsorgans unzulässig.
  • Recht auf Beschwerde wegen Diskriminierung an die Schiedskommission
  • Recht auf Vorschlag des Frauenförderungs- und Gleichstellungsplanes an das Rektorat
  • Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in der Ausübung ihrer Funktion weisungsfrei und unabhängig.
  • Die Mitglieder des Arbeitskreises dürfen bei der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert werden und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden.

 

Wofür ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen NICHT zuständig?

  • Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist kein Entscheidungsorgan, sondern übt begleitende Kontrolle aus.