Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Belästigung

Beispiele und Definitionen

 

Diskriminierung

Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat zu verhindern, dass Personen diskriminiert werden auf Grund

  • ihres Geschlechts,
  • der ethnischen Zugehörigkeit,
  • der Religion,
  • der Weltanschauung,
  • des Alters,
  • der sexuellen Orientierung

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer der obengenannten Merkmale in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person.

Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn Vorschriften, die neutral erscheinen, aus Gründen der obgenannten Merkmale für jemanden benachteiligend wirken.

 

Sexuelle Belästigung

nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) liegt eine sexuelle Belästigung dann vor, wenn ein der sexuellen Späre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist, entscheidend ist hierbei das Empfinden der betroffenen Person:

  • körperliche Verhaltensweisen (unerwünschte und unangebrachte Berührungen oder Nähe, sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung).
  • verbale Verhaltensweisen (sexistische Witze, Witze oder Anekdoten mit diskriminierenden Inhalten, zweideutige Anspielungen, anzügliche Bemerkungen, Bemerkungen zu körperlichen Merkmalen, Aussehen oder Kleidung, Bemerkungen zum Sexualleben).
  • nicht verbale Verhaltensweisen (Ausziehblicke, Aufhängen von sexistischem oder pornografischem Bildmaterial).

 

Belästigung

Verhaltensweisen, die die Würde einer Person beeinträchtigen oder dies bezwecken, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig sind und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schaffen oder dies bezwecken. Die Belästigungen sind auf Grund der Tatbestände

  • Geschlecht
  • Alter
  • Religion
  • Weltanschauung
  • ethnische Herkunft
  • sexuelle Orientierung geschützt.

Belästigungen auf Grund einer Behinderung verbietet das Behinderteneinstellungsgesetz.

 

Wie können Betroffene reagieren?

  • Holen Sie sich Hilfe und wenden Sie sich an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen oder jede andere Beratungsstelle der Universität Wien.
  • Haben Sie keine Schuldgefühle und ignorieren Sie nicht das Benehmen der belästigenden Person.
  • Dokumentieren Sie den Vorfall (zB Gesprächsprotokoll mit Eckdaten wie Zeit, Ort, Situationsbeschreibung).

 

Wie sollen Zeuginnen und Zeugen reagieren?

  • Übernehmen Sie Verantwortung und unterstützen Sie nach Möglichkeit in der Situation die betroffene Person.
  • Bestärken Sie die betroffene Person, Hilfe in Anspruch zu nehmen.
  • Dokumentieren Sie den Vorfall (zB Gesprächsprotokoll mit Eckdaten wie Zeit, Ort, Situationsbeschreibung).
  • Leisten Sie durch Ihr eigenes Verhalten einen Beitrag zur Beendigung der Diskriminierung.

Möglichkeiten des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen bei Verdacht von Diskriminierungen in Personalentscheidungen

  • Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist berechtigt, innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis die Schiedskommission anzurufen.
  • Wichtig: Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Beschwerde an die Schiedskommission, ist die Vollziehung der Entscheidung des Universitätsorgans bis zur Entscheidung der Schiedskommission unzulässig.